Statuten der Frauengemeinschaft Bütschwil

1. Name und Sitz
Art. 1.1
Die Frauengemeinschaft ist nach Art. 60ff des ZGB ein Verein mit Sitz in Bütschwil. Die Frauengemeinschaft entstand 2004 durch den Zusammenschluss der FG Frauengemeinschaft Bütschwil (gegründet 1890) und des evang. Frauenvereins Bütschwil–Mosnang (gegründet 1911) als parteipolitisch neutraler Verein. Die beiden am Zusammenschluss beteiligten Vereine sind mit erfolgter Gründung des Frauengemeinschaft aufgelöst.
Die Frauengemeinschaft ist als Ortsverein dem Katholischen Frauenbund St.Gallen – Appenzell (somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF) und dem Evangelischen Frauenbund der Schweiz (EFS) angeschlossen.

2. Zweck und Aufgabe
Art. 2.1
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren Auftrag in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat zu erfüllen suchen.

Art. 2.2
a) Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
- Förderung der Persönlichkeitsbildung der Frau in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen
- Weiterbildung in religiösen, erzieherischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen
- Erfüllung sozialer Aufgaben
- Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen
- Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität unter Frauen
- Engagement für ökumenische Bestrebungen
- Wahrung und Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
- Zusammenarbeit mit andern Gremien und Institutionen in Gemeinde, Region und Kanton
- Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Katholischen Frauenbund St.Gallen – Appenzell und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF.
- Zusammenarbeit mit dem evang. Frauenbund EFS.
b) Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
- aktive Teilnahme am Leben der beiden Ortskirchen
- Veranstaltungen der Erwachsenenbildung: Kurse, Tagungen, Vorträge
- Angebote für bestimmte Personenkreise und Gruppierungen:
Mütter, Alleinlebende, Betagte, Witwen


3. Mitgliedschaft
Art. 3.1
Mitglied kann jede Frau werden, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützen will und bereit ist den Jahresbeitrag zu bezahlen.
Beitritts- und Austrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.

4. Organisation
Art. 4.1
Die Organe des Vereins sind:
- Hauptversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisorinnen
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie findet alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Traktanden, mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.

Art. 4.2
Anträge an die Hauptversammlung sind bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich ans Präsidium zu richten.

Art. 4.3
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder deren Stellvertreterin den Stichentscheid.

Art. 4.4
Aufgaben der Hauptversammlung:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung, des Jahresberichts, der Jahresrechnung
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der zwei Rechnungsrevisorinnen.
- Beschlussfassung über Revision der Statuten
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste.

Art. 4.5
Dem Vorstand gehören an:
- Präsidentin, Vizepräsidentin, Kassierin, Aktuarin und weitere Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus 5 bis 11 Mitglieder, beide Konfessionen müssen darin vertreten sein.
Der Vorstand konstituiert sich selber und verteilt die Ressorts.
Rücktritte aus dem Vorstand sind der Präsidentin mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann an der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. In der Regel ist eine Wiederwahl 6 mal möglich; das ergibt max. 12 Jahre Mitarbeit.
Die Amtszeit der Präsidentin beträgt max. 12 Jahre.
Die geistliche Begleitung des Vereins wird in Absprache zwischen Vorstand und den Seelsorgeteams der beiden Kirchgemeinden geregelt.

Art. 4.6
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins und erledigt alle Geschäfte, soweit diese nicht der Hauptversammlung zugewiesen sind, insbesondere:
- Wahrnehmen der unter Art. 2.2 genannten Aufgaben
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Vorbereitung der Hauptversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
- Ausführung der an der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse
- Bestellung von Ressort und Gründung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Ver-eins
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Presse- und Informationsarbeit
- Regelmässiger Kontakt mit dem Katholischen Frauenbund St.Gallen–Appenzell, dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF und dem evang. Frauenbund EFS.
Die Präsidentin lädt rechtzeitig unter Angabe der Traktanden zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden, der Präsidentin kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Hauptversammlung. Sie besorgt weitere Schreibarbeiten des Vorstandes und betreut das Vereinsarchiv.
Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Vermögensverwaltung. Sie erstellt die Jahresrechnung.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsidentin, Vizepräsidentin, Kassierin und Aktuarin zu zweien.
Für Bank- und Postcheckverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.
Der Vorstand kann bestimmten Zielgruppen eine weitgehende Selbständigkeit gewähren: eigenes Leitungsteam, eigene Kasse.
Die Integration wird gewährleistet durch gemeinsame Veranstaltungen, gemeinsames Jahresprogramm, Koordinationssitzungen oder eine Vertretung im Vorstand der Frauengemeinschaft.
Art. 4.7
Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie verfassen zu Handen der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes.

5. Finanzierung
Art. 5.1
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
- den jährlichen Mitgliederbeiträgen
- Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
- Einnahmen aus Aktionen, Sammlungen und Schenkungen
- den Erträgen aus dem Vereinsvermögen
- der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der Hauptversammlung festgelegt.
Das Vermögen der am Zusammenschluss beteiligten Vereine wird mit erfolgter Gründung der Frauengemeinschaft übernommen.

Art. 5.2
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 5.3
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 5.4
Der Verein entrichtet dem Katholischen Frauenbund St.Gallen – Appenzell und dem Evangelischen Frauenbund Schweiz einen Jahresbeitrag.

6. Schlussbestimmungen
Art. 6.1
Zur Abänderung dieser Statuten, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines HV-Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 6.2
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen unter Aufsicht der beiden Kirchgemeinden angelegt. Diese halten das Vereinsvermögen vom Eigenen getrennt.
Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen je zur Hälfte an die beiden Kirchgemeinden für soziale Zwecke.

Art. 6.3
Diese Statuten wurden am 23. Januar 2004 an den Hauptversammlungen den Mitgliedern der FG Frauengemeinschaft und des evang. Frauenvereins zur Abstimmung vorgelegt.
Die Inkraftsetzung dieser neuen gemeinsamen Statuten erfolgt an der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 14. Mai 2004 und setzt die Statuten des Evangelischen Frauenvereins Bütschwil-Mosnang vom 22. Januar 1999 sowie diejenigen der FG Frauengemeinschaft Bütschwil vom 16. Januar 2000 ausser Kraft.


Die Präsidentin: Esther Brunner

Die Aktuarin: Alice Dörig


Bütschwil, 14. Mai 2004

 

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